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Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint ist. Diese Vermutung kann durch die Begründung der Kündigung zur Gewissheit oder durch entsprechende Darlegungen des Arbeitgebers entkräftet werden. So das BAG (Az. 5 AZR 255/22).
Die WPK hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der berufsgerichtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung Stellung genommen.
Das Bundeskabinett hat am 29.03.2023 den von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegten Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie beschlossen.
Am 29.03.2023 legt das Bundeskabinett seinen Entwurf eines Gesetzes sowie einer Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vor. Dazu hat Bitkom Stellung genommen.
Das BMF ändert Abschnitt 4.15.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. 02 2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 :010, BStBl I Seite 351, geändert worden ist, aufgrund des BFH-Urteils XI R 52/13 vom 16. Dezember 2015 (Az. III C 3 – S-7171 / 19 / 10002 :001).